Verstöße bei Tiertransporten – erhebliche Unterschiede zwischen den Kreisen

Tiertransporte sind für die transportierten Tiere sehr strapaziös, ganz besonders wenn sie lange dauern und bei hohen Temperaturen stattfinden. Der Transport nicht transportfähiger Tiere – z.B. Tiere im fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium, Tiere mit offenen Wunden oder schweren Organvorfällen oder Tiere, die sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können – ist durch EU-Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die nationale Tierschutztransportverordnung verboten.

Dennoch finden die Kreisordnungsbehörden in NRW bei etwa 700 Tiertransporten pro Jahr mindestens ein nicht transportfähiges Tier auf der Ladefläche; das geht aus der Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage hervor. Statistisch nicht erfasst wird, wie viele Tiere auf einem Transport transportunfähig sind und aus welchen Gründen. Wahrscheinlich wird durch diese Art der statistischen Erfassung größeres tatsächliches Tierleid „verdeckt“ und es sind mehr Tiere betroffen als die Statistik suggeriert. Auch die Dunkelziffer in Form von nicht kontrollierten Tiertransporten darf hier nicht vergessen werden.

Drastische Strafen sind bei einem Verstoß gegen das Transportverbot transportunfähiger Tiere nicht zu befürchten. Tierschutzverbände weisen schon lange auf Mängel in der Tierschutztransportverordnung hin, die einer effektiven behördlichen Umsetzung der Vorgaben der EU-Verordnung im Wege stehen. So sind Verstöße gegen die Vorschriften zur Transportfähigkeit derzeit nicht bußgeldbewehrt. Sie werden zurzeit mit den Mitteln des Tierschutzgesetzes bzw. des sonstigen Verwaltungsrechts geahndet. Die Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage zeigt klar, dass es in den meisten Fällen bei einer Belehrung bleibt. Strafverfahren werden nur in einigen wenigen Fällen eingeleitet und in einigen Fällen hat der Verstoß offenbar überhaupt keine Konsequenzen.

Bei den Tiertransportkontrollen gibt es große regionale Diskrepanzen. Betrachtet man die Beanstandungsquoten* der Kreisordnungsbehörden, die mehr als 1000 Tiertransportkontrollen jährlich durchführen, ergibt sich ein sehr unterschiedliches Bild.

Während die Kreisordnungsbehörde Gütersloh, in deren Zuständigkeitsbereich sich u.a. die Firma Tönnies befindet, im letzten Jahr in 0,5% der Tiertransportkontrollfälle mindestens ein nicht transportfähiges Tier vorfand, waren es beispielsweise in Borken 3,09%. Bei den Zahlen für 2020 (bis einschließlich Mai) zeigt sich sogar eine noch größere Diskrepanz. Offenbar gehen die Kontrollbehörden uneinheitlich vor und legen bei den Kontrollen nicht den gleichen Bewertungsmaßstab an.

Einheitliche, strenge Kontrollen sind aber dringend nötig, damit die Einhaltung tierschutzrechtlicher Standards in ganz NRW gewährleistet ist und nicht nur eine regionale Verschiebung tierschutzrelevanter Missstände stattfindet. Ein „Ausweichen“ in lascher kontrollierende Kreise darf keine Option sein. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass in ganz NRW einheitlich kontrolliert wird. Darüber hinaus wird sich die Landesregierung an ihrer Zusage messen lassen müssen, sich bei der Änderung der nationalen Tierschutztransportverordnung dafür einzusetzen, dass auch ein Verstoß gegen das Verbot des Transports transportunfähiger Tiere endlich bußgeldbewehrt wird.

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