Eingriffe in die Natur werden in § 14 Abs. 1 BNatSchG als „Veränderungen (…) der Nutzung von Grundflächen (…), die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (…) erheblich beeinträchtigen können“ definiert. Eingriffe sind gem. § 15 BNatSchG soweit wie möglich zu vermeiden, nicht vermeidbare Eingriffe sind zu kompensieren. Dabei ist ein Eingriff dann kompensiert, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind. Nur wenn diese Kompensation nicht geleistet werden kann, ist ein Ersatzgeld zu zahlen, dass sich an der Intensität des jeweiligen Eingriffs bemisst.
Laut § 31 Abs. 4 LNatSchG NRW sind Ersatzgelder gemäß der Eingriffsregelung an die Kreise und kreisfreien Städte zu zahlen. Diese setzen die Mittel zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes ein, für deren Umsetzung nicht schon aus anderen Gründen eine rechtliche Verpflichtung besteht. Geschieht dies nicht innerhalb von vier Jahren, sind die Gelder an die höhere Naturschutzbehörde weiterzuleiten, die entsprechende Maßnahmen veranlasst.
Des Weiteren haben die Unteren Naturschutzbehörden gem. § 34 LNatSchG im Zusammenhang mit der Eingriffsregelung ein Verzeichnis der Kompensationsflächen auf eigenem Zuständigkeitsgebiet, mit Verortung der durchgeführten naturschutzfachlichen Maßnahmen zu führen und über das Internet für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Führung eines weiteren Verzeichnisses für Ersatzgelder mit Eingangsdatum, Höhe des Betrags und Verwendung. Dieses Verzeichnis ist spätestens alle vier Jahre der jeweils zuständigen höheren Naturschutzbehörde zuzuleiten.
Die Qualität der Verzeichnisse ist lokal sehr unterschiedlich. Einige Kreise und kreisfreien Städte haben Datenbanken und interaktive Geoinformationssysteme aufgebaut, mit deren Hilfe die Verzeichnisse stets aktuell und ggf. flächenscharf dargestellt werden (beispielsweise im Kreis Steinfurt). Bei anderen Kommunen sucht man jedoch vergeblich nach einer transparenten Darstellung.